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Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB der MEN Markewitsch Engineering Nürnberg GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten grundsätzlich für alle Leistungen und Lieferungen der MEN Markewitsch Engineering Nürnberg GmbH, nachfolgend als MEN bezeichnet. Diese gelten insbesondere für Leistungen im Rahmen von Montagen und Verlagerungen von Maschinen und Anlagen.
1.2 Abweichende Einkaufs- Beschaffungs- und Geschäftsbedingungen von Auftraggebern die nicht ausdrücklich durch die Geschäftsleitung der MEN schriftlich anerkannt und bestätigt worden sind, finden keine Anwendung und sind für uns unverbindlich. Dieses gilt auch, wenn den Bedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
1.3 Die AGB der MEN gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle zukünftigen Geschäfte mit unseren Auftraggebern. Mit der Einbeziehung der AGB wird ein Rahmenvertrag für künftige Rechtsgeschäfte geschlossen.
1.4 Die AGB können jederzeit auf unser Homepage www.men-montagen.de eingesehen und als Download-Datei heruntergeladen werden.
2. Angebote und Aufträge
2.1 Alle Angebote der MEN sind freibleibend bis zum Festabschluss. Mündliche Nebenabreden bedürfen für Ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
2.2 Alle Angebote sind, soweit nicht anders angeboten, und/oder vereinbart auf Basis einer durchgehenden Durchführung der Leistungen und Lieferungen erstellt. Ergibt sich während der Auftragsausführung, dass zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Lieferung und Leistungen Mehrleistungen erforderlich sind, die mit dem vertraglich vereinbarten Auftragsumfang nicht gedeckt sind, bedarf die Ausführung der Zustimmung der MEN-Projektleitung und gelten als Zusatzauftrag.
2.3 Zusatzaufträge sind schriftlich zu bestätigen und mit der MEN-Projektleitung abzustimmen.
2.4 Das Montage- und Servicepersonal der MEN hat keine Vertretungsvollmacht.
3. Haftung/Versicherung
3.1 Die MEN haftet für Schäden ausdrücklich im Rahmen der abgeschlossenen Versicherungsverträge. Für Schäden bei Lieferung und Leistungen während der Montagearbeiten die durch uns zu vertreten sind und nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, haften wir im Rahmen der abgeschlossenen Versicherungen wie folgt:
3.2 Montage-Versicherung: Die Haftungshöchstgrenze für Neumontagen, De- und Remontage, Umbauten und Reparaturen von Maschinen und Anlagen inkl. der dazugehörigen Steuerung beträgt € 2.500.000,00 je Schadensfall. Der Versicherungsvertrag unterliegt den Allgemeinen Montage- Versicherungsbedingungen (AmoB)
3.3 Haftpflicht-Versicherung: Die Haftungshöchstgrenze, für das Tätigkeitsfeld der MEN, beträgt für Personen und Schäden € 10.000.000,00. Innerhalb der vereinbarten Versicherungssumme gelten besondere Versicherungssummen für Tätigkeitsschäden. Diese betragen € 10.000.000,00 je Schadensereignis und € 20.000.000,00 je Versicherungsjahr
3.4 Höherversicherungen sind auf Antrag des Auftraggebers vor Vertragsabschluss zu beantragen. Die entstehenden Kosten für diese Höherversicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.5 Die MEN haftet nicht für Schäden die durch einen Subunternehmer entstanden sind. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Bestellung einen Regressverzicht gegenüber der MEN für derartige Schäden. Dieses gilt insbesondere für speditionelle Leistungen, die durch Frachtführer oder Speditionen die zur Erfüllung des Auftrags durch die MEN beauftragt werden.
3.6 Für Transportschäden kann zusätzlich durch die MEN eine Transportversicherung abgeschlossen werden. Dieses bedarf einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung. Die Versicherungsprämie ist durch den Kunden zu tragen.
4. Verzögerung
4.1 Wird die von der MEN geschuldete Lieferung bzw. Leistung zwingend durch unvorhersehbare und unverschuldete Umstände verzögert (z.B. unabwendbare Ereignisse, höhere Gewalt etc.), so verlängert sich eine vereinbarte Leistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Der Auftraggeber wird von uns unverzüglich nach bekannt werden unterrichtet.
4.2 Sollten Verzögerungen seitens des Auftraggebers (z.B. Materiallieferung, bauliche Maßnahmen etc.) eintreten, so hat uns dieser ebenfalls von der Verzögerung unverzüglich zu unterrichten. Die vereinbarte Leistungsfrist verlängert sich ebenfalls um die Dauer der Verzögerung.
5. Preise, Liefer- bzw. Leistungsumfang
5.1 An die abgegebenen Preise halten wir uns, soweit nicht anders vereinbart, solange wie im vorliegenden Angebot angegeben.
5.2 Die angebotenen Preise sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, Festpreise und verstehen sich rein netto. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zu dem bei Lieferung bzw. Leistung jeweils gültigen Steuersatz zusätzlich berechnet.
5.3 Sollten sich Änderungen zum vertraglich vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsumfang oder zum Montageablauf ergeben, behält sich die MEN Preisanpassungen vor.
5.4 Sollten Unterbrechungen bzw. Verzögerungen bei der Durchführung der Lieferung bzw. Leistung eintreten, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden eventuelle Wartezeiten, entstehende Mehrkosten sowie möglicherweise zusätzliche An- und Abreisen getrennt in Rechnung gestellt und gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6. Arbeitsdurchführung
6.1 Die MEN führt die Arbeiten grundsätzlich selbstständig unter Stellung eigenen Aufsichtspersonals, Handwerkszeug und üblicher Hilfsmittel durch.
6.2 Die MEN ist grundsätzlich berechtigt für Lieferungen und Leistungen Subunternehmer einzuschalten.
6.3 Die MEN kann für die Beistellung von Hebezeugen und die Beförderung von Maschinen und Anlagen Spezialunternehmen beauftragen.
6.4 Die MEN sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen und Verordnungen zur Unfallverhütung. Darüber hinaus hat der Auftraggeber uns spezielle Anforderungen zu Sicherheitsvorschriften vor Auftragserteilung bekannt zu geben. Nachträgliche Bekanntgaben dieser Art, können Preisanpassungen zur Folge haben, die vom Auftraggeber zu erstatten sind.
6.5 Der Auftraggeber hat uns alle Informationen, die für die ordentliche und fachgerechte Lieferung und Leistung erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
6.6 Der Auftraggeber sorgt für freien und ungehinderten Zugang zu den Montageflächen sowie dafür, dass die Montageflächen in einem montagefähigen Zustand sind.
7. Gewährleistung/Abnahme/Mängel
7.1 Die MEN gewährleistet die ordentliche und fachgerechte Ausführung von Lieferungen und Leistungen.
7.2 Die ordentliche und fachgerechte Ausführung ist mit Beendigung der Lieferung bzw. Leistung durch den Auftraggeber mit einem Abnahmeprotokoll zu bestätigen. Die Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt unverzüglich, spätestens einen Werktag nach Fertigmeldung durch die MEN.
7.3 Die Lieferungen und oder Leistungen gilt, auch ohne weitere Fristsetzung durch die MEN und ohne Abnahme des Auftraggebers als erfüllt, wenn fünf Werktage nach Bekanntgabe der Fertigstellung durch die MEN.
7.4 Offensichtliche Mängel sind der MEN durch den Auftraggeber unverzüglich nach bekannt werden anzuzeigen. Bei Mängeln, welche die MEN zu vertreten hat, erfolgt eine Nachbesserung/Änderung oder Mängelbeseitigung grundsätzlich nur durch das Personal der MEN. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Auch in diesem Falle sind wir unverzüglich zu verständigen.
7.5 Bei einer Schadensregulierung verpflichtet sich der Auftraggeber unverhältnismäßige Kosten zu vermeiden und bei der Regulierung mitzuwirken.
8. Zahlung und Aufrechnung
8.1 Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anderes vereinbart, rein netto ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Bei Arbeiten zum Festpreis werden die Zahlungsbedingungen verhandelt.
8.2 Aufrechnungen mit Gegenansprüchen jeglicher Art sind nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch die MEN anerkannt, unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Sofern die MEN Ware liefert, bleibt diese bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Wird die Ware veräußert, so tritt der Käufer bereits jetzt die Forderung an die MEN ab. Wird die gelieferte Ware verarbeitet oder mit einer anderen Ware verbunden, so steht der MEN der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sachgesamtheit zu.
10. Datenschutz
10.1 Die Daten des Auftraggebers werden, sofern diese für die Abwicklung und Durchführung der Aufträge benötigt werden, gespeichert. Der Auftraggeber erklärt sich hiermit einverstanden. Eine Weitergabe der Daten an Dritte die zur Vertragserfüllung notwendig sind, stimmt der Auftraggeber zu. Seine Daten dürfen ohne Zustimmung nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden.
11. Sonstiges
11.1 Gerichtsstand für alle Lieferungen bzw. Leistungen ist Nürnberg. Dieses gilt auch, wenn die Liefer- und Leistungen durch eine unserer Niederlassungen bzw. Standorte durchgeführt wurden.
11.2 Auf die Verträge mit der MEN und alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
11.3 Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt.
Stand: Januar 2019